3.3 Jahresgebühr Teilnehmer 1 Die Börse erhebt pro Teilnehmer eine Jahresgebühr von CHF 20'000. Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Kündigung der Teilnehmerschaft wird diese Gebühr pro rata erhoben.  2 Bei einem neuen Teilnehmer wird die erste Jahresgebühr im Umfang der Handelsgebühren nach Ziff. 7 und 8 während der ersten zwölf Monate seit Datum der Aufnahme als Teilnehmer erlassen.  3 Kündigt der Teilnehmer seine Mitgliedschaft während dieser Zeit, entfällt ein allfälliger Anrechnungsanspruch nach Absatz 2.
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