Weisung 4: Marktsteuerung
 

4 Marktsteuerung in ausserordentlichen Situationen

4.1 Massnahmen in ausserordentlichen Situationen

1 Bei Eintritt einer ausserordentlichen Situation gemäss Ziff. 10.5.1 Handelsreglement kann die Marktsteuerung alle ihr notwendig erscheinenden Massnahmen ergreifen, um einen möglichst fairen und geordneten Handel aufrechtzuerhalten oder, falls dies nicht möglich ist, diesen einzustellen.

2 Insbesondere kann die Marktsteuerung

  1. die Eröffnung des Handels in einer Effekte verzögern;
  2. den laufenden Handel in einer Effekte unterbrechen;
  3. die beteiligten Teilnehmer anweisen, Aufträge anzupassen oder zu löschen;
  4. Abschlüsse für ungültig erklären und gemäss Ziff. 6 behandeln; oder
  5. den Handel ganz oder teilweise einstellen.




 
 
 
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