Weisung 4: Marktsteuerung
 

6.3 Verfahren

1 Die Marktsteuerung kann einen Abschluss von sich aus oder auf Antrag eines Teilnehmers für ungültig erklären.

2 Die Marktsteuerung entscheidet über die Ungültigkeit eines Abschlusses in der Regel innerhalb von 30 Minuten seit dem Abschluss, ausser

  1. bei Anleihen bis 30 Minuten nach Handelsschluss;
  2. bei derivativen Finanzinstrumenten bis 30 Minuten nach Handelsschluss, wenn mindestens einer der beteiligten Teilnehmer den Auftrag als Kundengeschäft gekennzeichnet hat.

3 In Ausnahmesituationen kann die Marktsteuerung diese Fristen, nach vorgängiger Ankündigung via Newsboard, verlängern.





 
 
 
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