Weisung 4: Marktsteuerung
 

6.2 Voraussetzungen

1 Die Marktsteuerung kann einen Abschluss an der Börse im Auftragsbuch für ungültig erklären bzw. die Entgegennahme einer Meldung eines Abschlusses ausserhalb des Auftragsbuchs als «Abschluss an der Börse» ablehnen, sofern

  1. der Preis eines Abschlusses erheblich vom Marktpreis abweicht; oder
  2. geordnete und faire Marktverhältnisse nicht gewährleistet sind.

2 Die Ermittlung des Marktpreises und der Entscheid über das Vorliegen einer erheblichen Abweichung liegen im Ermessen der Marktsteuerung.

3 Abschlüsse, die aufgrund von Fehleingaben zu Marktpreisen erfolgen, werden nicht für ungültig erklärt.





 
 
 
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