6.2 Voraussetzungen 1 Die Marktsteuerung kann einen Abschluss an der Börse im Auftragsbuch für ungültig erklären bzw. die Entgegennahme einer Meldung eines Abschlusses ausserhalb des Auftragsbuchs als «Abschluss an der Börse» ablehnen, sofern - der Preis eines Abschlusses erheblich vom Marktpreis abweicht; oder
- geordnete und faire Marktverhältnisse nicht gewährleistet sind.
 2 Die Ermittlung des Marktpreises und der Entscheid über das Vorliegen einer erheblichen Abweichung liegen im Ermessen der Marktsteuerung.  3 Abschlüsse, die aufgrund von Fehleingaben zu Marktpreisen erfolgen, werden nicht für ungültig erklärt.
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