Weisung 4: Marktsteuerung
 

5.3 Information

1 Der Teilnehmer informiert die Marktsteuerung umgehend, wenn er nur noch eingeschränkten oder gar keinen Zugang mehr zum Börsensystem hat oder aus anderen Gründen aus seiner Sicht eine Notsituation vorliegt.

2 Die Marktsteuerung informiert die Teilnehmer via Newsboard über den Eintritt einer Notsituation, die getroffenen Massnahmen und deren Dauer.





 
 
 
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