Weisung 3: Handel
 

10 Handelsunterbruch

1 Die Börse kann den Handel unterbrechen, insbesondere wenn:

  1. im Marktmodell Central-Limit-Order-Book der nächste Preis gegenüber dem Referenzpreis ausserhalb einer von der Börse definierten Bandbreite (Stop Trading Range) liegt (Stop Trading oder Delayed Opening);
  2. im Marktmodell Central-Limit-Order-Book der nächste Preis gegenüber einem Abschluss innerhalb einer gewissen Zeitspanne (Avalanche Time) ausserhalb einer von der Börse definierten Bandbreite (Stop Trading Range) liegt (Avalanche Stop Trading);
  3. im Marktmodell Market-Maker-Book zum Zeitpunkt eines möglichen Abschlusses auf der Gegenseite kein Quote im Auftragsbuch vorhanden ist. Der Handel wird nicht unterbrochen, wenn im Auftragsbuch ein limitierter Auftrag mit dem selben Preis und auf der gleichen Seite (Kauf/Verkauf) des Auftragsbuchs wie der zuletzt ausgeführte Quote verbleibt, vorausgesetzt der limitierte Auftrag befand sich bereits zum Zeitpunkt der Ausführung des Quotes im Auftragsbuch; oder
  4. der Handel im Basiswert unterbrochen ist.

2 Die Bandbreite (Stop Trading Range) und die Dauer (Stop Trading Duration) der Handelsunterbrechung sowie die Zeitspanne (Avalanche Time) im Zusammenhang mit dem Avalanche Stop Trading werden von der Börse pro Handelssegment festgelegt. Die Börse publiziert Ausnahmen für einzelne Effekten in geeigneter Weise.

3 Der Teilnehmer kann während eines Handelsunterbruchs neue Aufträge und Quotes erfassen oder bestehende löschen.

4 Nach Ablauf eines Handelsunterbruchs wird der Handel im Auftragsbuch mit einer Auktion wieder geöffnet.

5 Vorbehalten bleiben Interventionen der Marktsteuerung gemäss der Weisung «Marktsteuerung».




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