Weisung 2: Technische Anbindung
 

7.1 Beauftragung Dritter

Beauftragt die Börse Dritte mit der Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben, beschränkt sich ihre Haftung auf die sorgfältige Auswahl und Instruktion der von ihr beauftragten Dritten.





 
 
 
DEENFR