Weisung 2: Technische Anbindung
 

5 Anbindung von Application Service Provider (ASP)

5.1 Technisches Layout

1 Die technische Anbindung eines ASP an das Börsensystem erfolgt über eigene Applikationen des ASP.

2 Die Börse kann auf Gesuch eines ASP die Nutzung der Anbindungsinfrastruktur eines vom ASP beauftragten und von der Börse anerkannten Dritten gestatten, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des Regelwerks der Börse auch durch den Dritten gewährleistet ist.

3 Die technische Anbindung von ASP-Applikationen und der Anbindungsinfrastruktur von Dritten liegt in der Verantwortung des ASP. Die Börse kann eine Abnahme oder Zertifizierung von ASP-Applikationen und der Anbindungsinfrastruktur von Dritten vornehmen respektive verlangen.

4 Falls die ASP-Applikationen oder die Anbindungsinfrastruktur oder Leitungen eines Dritten den Betrieb des Börsensystems gefährden, beeinträchtigen oder beschädigen, kann die Börse ihren Einsatz suspendieren oder verbieten.

5 Der ASP ist nicht berechtigt, an der Börse zu handeln.





 
 
 
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