Weisung 2: Technische Anbindung
 

7.3 Auskunftsrecht

Die Börse kann von Teilnehmern bzw. ASP jederzeit Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit sie im Zusammenhang mit der Anbindung an das Börsensystem bzw. zur Verhinderung oder Beseitigung technischer Störungen erforderlich sind.

 

Beschluss der Geschäftsleitung der Börse vom 19. Dezember 2011; in Kraft seit 1. April 2012.





 
 
 
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