19 Sanktionen 1 Folgende Sanktionen können ausgesprochen werden:
- gegen einen Teilnehmer: Verweis, Suspendierung oder Ausschluss; Busse und/oder Konventionalstrafe bis zu einer Höhe von maximal CHF 10 Mio.;
- gegen einen Händler: Verweis, Suspendierung oder Entzug der Registrierung.
 2 Bei der Verhängung von Sanktionen wird der Schwere der Verletzung, dem Grad des Verschuldens und allfälligen früheren Sanktionen gegen den Teilnehmer oder den Händler Rechnung getragen.  3 Die gegen Teilnehmer bzw. Händler verhängten Sanktionen sowie die ihnen zugrundeliegenden Verletzungen können der Öffentlichkeit und den übrigen Teilnehmern bekannt gegeben werden.
|