16 Auskunftspflichten Die Börse ist berechtigt, unter Wahrung des Bankkundengeheimnisses vom Teilnehmer alle Auskünfte und Informationen einzufordern, welche die Börse für die Durchsetzung des Handelsreglements benötigt. Sie kann namentlich Inspektionen durchführen und Händler befragen.
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