Handelsreglement
 

14.2.6 Rechtsgewährleistung

Der Anspruch auf Rechtsgewährleistung gemäss Art. 192 ff. OR bleibt dem Käufer gewahrt, auch wenn er von dem in Ziff. 14.2.5 vorgesehenen Umtauschrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Dieser Anspruch verjährt nach zehn Jahren.




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