Handelsreglement
 

14.2.5 Sachgewährleistung

1 Der kaufende Teilnehmer muss die empfangenen Effekten unverzüglich prüfen. Falls er mit Bezug auf die äussere Beschaffenheit gemäss Ziff. 14.2.4 Mängel feststellt, muss er diese gegenüber dem verkaufenden Teilnehmer spätestens innert zwei Börsentagen nach Empfang rügen.

2 Die Rügefrist für übrige Mängel beträgt 30 Tage nach erfolgter Übertragung. Mängel, die bei übungsgemässer Prüfung nicht erkennbar sind, können innerhalb eines Jahres nach Übertragung der Effekten gerügt werden. Die Rüge hat spätestens 14 Tage nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen.

3 Bei rechtzeitiger Mängelrüge besteht ein Anspruch auf Umtausch in fehlerfreie Stücke, nicht aber auf Wandlung oder Minderung.




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