13.2 Clearing- und Settlement-Instruktionen 1 Die Börse übermittelt Informationen über Abschlüsse im Namen der beteiligten Teilnehmer oder Beauftragten an die zentrale Gegenpartei oder, falls es sich um nicht CCP-fähige Effekten handelt, direkt an die entsprechende Settlement-Organisation.  2 Für Abschlüsse, die der Börse mit der Funktionalität Abschlussmeldung gemeldet werden, übermittelt die Börse keine Instruktionen an die Settlement-Organisation.
|