Handelsreglement
 

4.3.3 Kunden mit direktem Marktzugang (Direct Electronic Access; DEA)

1 Der Teilnehmer kann Kunden direkten Marktzugang zum Börsensystem gewähren («DEA-Kunden»). Er bleibt gegenüber der Börse für alle Handlungen und Unterlassungen von DEA-Kunden verantwortlich.

2 Der Teilnehmer muss über geeignete Systeme verfügen, um Aufträge von DEA-Kunden zu überwachen und zu filtern. Er muss jederzeit berechtigt und in der Lage sein, Aufträge von DEA-Kunden auf Anordnung der Börse im Auftragsbuch zu löschen.




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