Handelsreglement
 

6 Haftung

6.1 Haftung der Börse

1 Die Börse haftet, unter Vorbehalt von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Angestellten, nicht für Schäden, die einem Teilnehmer, dessen Kunden oder Dritten durch Handlungen oder Unterlassung der Börse erwachsen. Namentlich haftet die Börse nicht für Schäden infolge:

  1. von Massnahmen der Börse im Rahmen von besonderen Situationen;
  2. von Anordnungen der Börse;
  3. teilweiser oder völliger Unbenutzbarkeit des Börsensystems, der Clearing- und Settlement-Infrastruktur oder anderer technischer Probleme;
  4. falscher oder unvollständiger Datenverarbeitung oder -verbreitung;
  5. von Fehlmanipulationen durch Teilnehmer oder Drittpersonen;
  6. einer Sistierung oder Kündigung der Teilnehmerschaft oder einer Suspendierung oder eines Ausschlusses des Teilnehmers; und
  7. der Ablehnung eines Abschlusses durch eine zentrale Gegenpartei.

2 Die Börse übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die über den direkten Schaden hinausgehen, wie beispielsweise Ersatz von mittelbarem Schaden oder von Folgeschäden wie entgangenem Gewinn oder Mehraufwendungen.




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