Handelsreglement
 

24 Anwendbares Recht und Schiedsklausel

1 Dieses Handelsreglement untersteht schweizerischem Recht und ist im Rahmen der Selbstregulierung im Sinne von Art. 3-7 BEHG erlassen worden. Diese Rechtswahl gilt auch für alle in Art. 2 Abs. 1 Haager Wertpapierübereinkommen (HWpÜ) genannten Rechtsfragen.

2 Streitigkeiten mit der SIX Swiss Exchange AG und den regulatorischen Organen (heute: Regulatory Board, SIX Exchange  Regulation, Sanktionskommission, Beschwerdeinstanz), insbesondere auch wegen verhängter Sanktionen, werden ausschliesslich und endgültig von deren Schiedsgericht mit Sitz in Zürich entschieden, nachdem zuvor ein allfälliger interner Instanzenzug gemäss den oben erwähnten Rechtsgrundlagen ausgeschöpft worden ist. Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und je einem von den Parteien für den einzelnen Fall bezeichneten Schiedsrichter. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Präsidenten des Bundesgerichtes auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sind mehrere Parteien Kläger bzw. Beklagte, so einigen sie sich auf einen Schiedsrichter, ansonsten der betreffende Schiedsrichter vom zuständigen Gericht ernannt wird. Der Obmann kann ein mündliches Schlichtungsverfahren durchführen. Auf die Schiedsverfahren findet der dritte Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung Anwendung. In jedem Fall geht eine allfällige vom Regulatory Board erlassene Schiedsordnung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vor und Kapitel 12 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) ist ausdrücklich ausgeschlossen.




Downloads
Handelsreglement [PDF]

 
 
 
DEENFR