4.3 Angemessene Organisation und Registrierungspflichten4.3.1 Grundsatz 1 Der Teilnehmer ist verpflichtet: - über genügend Mitarbeitende mit der nötigen Fachkompetenz, Erfahrung und Ausbildung für den Börsenhandel und dessen Abwicklung zu verfügen;
- angemessene interne Richtlinien zu erlassen und die Einhaltung des Handelsreglements zu kontrollieren;
- einen oder mehrere interne Verantwortliche zu bestimmen, welche den Teilnehmer und dessen Mitarbeiter bei der Einhaltung des Handelsreglements unterstützen; und
- verantwortliche Personen, insbesondere Händler, bei der Börse registrieren zu lassen und Mutationen der Börse unverzüglich zu melden.
 2 Die Börse kann eine erfolgte Registrierung sistieren oder entziehen.  3 Einzelheiten regelt die Weisung «Zulassung von Teilnehmern».
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