Handelsreglement
 

4.3 Angemessene Organisation und Registrierungspflichten

4.3.1 Grundsatz

1 Der Teilnehmer ist verpflichtet:

  1. über genügend Mitarbeitende mit der nötigen Fachkompetenz, Erfahrung und Ausbildung für den Börsenhandel und dessen Abwicklung zu verfügen;
  2. angemessene interne Richtlinien zu erlassen und die Einhaltung des Handelsreglements zu kontrollieren;
  3. einen oder mehrere interne Verantwortliche zu bestimmen, welche den Teilnehmer und dessen Mitarbeiter bei der Einhaltung des Handelsreglements unterstützen; und
  4. verantwortliche Personen, insbesondere Händler, bei der Börse registrieren zu lassen und Mutationen der Börse unverzüglich zu melden.

2 Die Börse kann eine erfolgte Registrierung sistieren oder entziehen.

3 Einzelheiten regelt die Weisung «Zulassung von Teilnehmern».




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