Handelsreglement
 

3.1 Bewilligung als Effektenhändler oder ausländisches Börsenmitglied

Der Antragsteller verfügt über eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Effektenhändler im Sinne des BEHG oder über eine Bewilligung der FINMA als ausländisches Börsenmitglied im Sinne der Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV).




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