15.3 Vollzug 1 Die zentrale Gegenpartei beauftragt die Settlement-Organisation mit der Übertragung der Effekten.  2 Der Teilnehmer hat bei der Lieferung von Rechten und weiteren Ansprüchen die Anforderungen und Termine der betreffenden Settlement-Organisation zu beachten und sich an die Abläufe und Fristen gemäss den Bestimmungen der zentralen Gegenpartei zu halten.
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