7.1 Sistierung der Teilnahme 1 Die Börse kann jederzeit den Zugang eines Teilnehmers zum Börsensystem sperren und/oder dessen Aufträge löschen:
- bei Nichteinhalten der Regeln der Börse oder einer zentralen Gegenpartei;
- wenn der Teilnehmer nicht in der Lage ist, seine Geschäfte ordnungsgemäss abzuwickeln;
- bei Zahlungsverzug im Zusammenhang mit Geldforderungen der Börse oder der zentralen Gegenpartei gegenüber dem Teilnehmer oder bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz;
- bei Einleitung eines Stundungs-, Nachlass- oder Liquidationsverfahrens gegen den Teilnehmer oder eines Strafverfahrens gegen den Teilnehmer oder eines seiner obersten Organe; und
- bei anhaltender Nichtbenützung des Börsensystems.
 2 Die Börse kann die erfolgte Sistierung unter Nennung des Teilnehmers öffentlich bekannt geben.  3 Möglich ist weiter die Suspendierung des Teilnehmers im Rahmen eines Sanktionsverfahrens.
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