20 Vertraulichkeit 1 Die Börse, deren Organe, Angestellte und Beauftragte unterstehen dem Börsengeheimnis gemäss Art. 43 BEHG.  2 Die Börse behandelt sämtliche teilnehmerbezogenen Informationen, die sie aufgrund des Handelsreglements erhält, unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Regelungen oder anderslautender Regeln dieses Handelsreglements vertraulich. Die Börse publiziert solche vertraulichen Informationen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Teilnehmer.  3 Die Verwendung von anonymisierten Daten (wie Kursinformationen und Umsätze von Effekten), die keine Rückschlüsse auf die dahinterstehenden Teilnehmer erlauben, verstösst nicht gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit.  4 Die Börse kann Daten gegenüber den Gruppengesellschaften der SIX Group sowie Dritten (z.B. Clearing- und Settlement-Organisationen) offen legen, sofern die Börse dafür sorgt, dass diese durch vergleichbare Vertraulichkeitsbestimmungen gebunden sind, wie sie in diesem Handelsreglement bestehen.  5 Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Vorschriften kann die Börse Aufsichtsbehörden, Überwachungsstellen anderer Börsen und Vollzugsbehörden Informationen bezüglich der Teilnehmer zukommen lassen und bei diesen Behörden solche Informationen einholen.
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