15.1.1 Abschlüsse im Auftragsbuch 1 Nach einem Abschluss im Auftragsbuch schliesst die zentrale Gegenpartei je einen Vertrag mit dem kaufenden Teilnehmer als Verkäuferin und dem verkaufenden Teilnehmer als Käuferin ab. Die zentrale Gegenpartei kann gemäss den eigenen Bestimmungen den Abschluss bzw. das Eintreten als zentrale Gegenpartei ablehnen. In diesem Fall wird zwischen den am Abschluss beteiligten Teilnehmern kein Vertrag abgeschlossen und der Abschluss fällt dahin. Ansprüche gegenüber der Börse oder gegenüber dem anderen Teilnehmer können keine geltend gemacht werden.  2 Die am Abschluss beteiligten Teilnehmer stehen zu keinem Zeitpunkt in einem Vertragsverhältnis zueinander.  3 Ob den am Abschluss beteiligten Teilnehmern die Identität der Gegenpartei bekannt gegeben wird, regelt die Weisung «Handel».
|