14.3 Vollzug 1 Abschlüsse ohne Einbezug einer zentralen Gegenpartei sind über eine von der Börse anerkannte Settlement-Organisation abzuwickeln.  2 Der Teilnehmer ist verantwortlich, dass die Settlement-Instruktionen für Abschlüsse, die der Börse mit der Funktion Abschlussmeldung gemeldet werden, an die Settlement-Organisation gelangen.  3 Die Bezahlung der Effekten muss in der vereinbarten Währung erfolgen.
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