Handelsreglement
 

14.2.7 Folgen bei Verzug

  1. Buy-In
    Wenn ein Abschluss nicht am Valutatag abgewickelt werden kann, weil der säumige verkaufende Teilnehmer («säumige Verkäufer») nicht über die Effekten verfügt, hat dieser drei weitere Börsentage Zeit, um sich mit den fehlenden Effekten einzudecken (Buy-In des verkaufenden Teilnehmers). Der säumige Verkäufer hat sämtliche dem kaufenden Teilnehmer («Käufer») entstehenden direkten und indirekten Kosten zu erstatten (inkl. Kosten im Zusammenhang mit einer allfälligen Effektenleihe).
    Falls der säumige Verkäufer die fehlenden Effekten bis spätestens vier Börsentage nach dem Valutatag (T+7), 12.00 Uhr MEZ, nicht selber beschaffen und liefern kann, ist der Käufer berechtigt, einen Deckungskauf zu tätigen (Buy-In). Der Käufer muss die Börse und den säumigen Verkäufer spätestens bis um Mitternacht des vorangehenden Börsentages über die Absicht, einen solchen Deckungskauf zu tätigen, informieren.
    Der säumige Verkäufer trägt die dem Käufer durch den Deckungskauf (Buy–In) entstehenden Kosten, insbesondere die Differenz, wenn der Preis der betreffenden Effekte gestiegen ist. Ist der Preis der Effekte gesunken, hat der säumige Verkäufer kein Recht auf Rückerstattung dieser Differenz.
    Falls der Buy-In durch den Käufer aufgrund fehlender Handelsliquidität der Effekte am Tag T+7 nicht ausgeführt werden kann, ist der Käufer berechtigt, während 13 weiteren Börsentagen, d.h. bis T+20, Buy-In-Versuche zu unternehmen.
    Der Käufer informiert nach erfolgtem Buy-In die Börse und den säumigen Verkäufer gleichentags unter Bekanntgabe der Abrechnungsdetails per Telefax oder elektronisch.
  2. Entschädigung
    Falls die Buy-In-Versuche des Käufers fehlschlagen, fällt der zugrundeliegende Vertrag bei Handelsschluss vom Tag T+20 zwischen dem säumigen Verkäufer und dem Käufer dahin und wird durch einen Entschädigungsanspruch des Käufers ersetzt.
    Dieser Entschädigungsanspruch beträgt 30% vom vertraglichen Kaufpreis oder, falls höher, vom Schlusskurs zum Zeitpunkt T+20.



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