10.5.2 Notsituationen 1 Darüber hinaus kann die Börse in Notsituationen Erlasse, inkl. das Handelsreglement, ganz oder teilweise aufheben und vorübergehend durch neue Vorschriften ersetzen. Insbesondere kann die Börse die Teilnehmer auch anweisen, Settlement-Instruktionen direkt an eine anerkannte Settlement-Organisation zu übermitteln. Die Börse kann den Handel vorübergehend auch ganz oder teilweise einstellen.  2 Um Notsituationen handelt es sich namentlich: - beim Ausfall des Börsensystems oder der Zugangsinfrastruktur der Börse bzw. Teilen davon;
- beim Ausfall eines Zugangssystems eines Teilnehmers;
- beim Ausfall der Clearing- und Settlement-Infrastruktur;
- bei Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt; oder
- bei sonstigen Ereignissen, die einen fairen und geordneten Handel beeinträchtigen können.
 3 Einzelheiten regelt die Weisung «Marktsteuerung».
|