Handelsreglement
 

10.5.2 Notsituationen

1 Darüber hinaus kann die Börse in Notsituationen Erlasse, inkl. das Handelsreglement, ganz oder teilweise aufheben und vorübergehend durch neue Vorschriften ersetzen. Insbesondere kann die Börse die Teilnehmer auch anweisen, Settlement-Instruktionen direkt an eine anerkannte Settlement-Organisation zu übermitteln. Die Börse kann den Handel vorübergehend auch ganz oder teilweise einstellen.

2 Um Notsituationen handelt es sich namentlich:

  1. beim Ausfall des Börsensystems oder der Zugangsinfrastruktur der Börse bzw. Teilen davon;
  2. beim Ausfall eines Zugangssystems eines Teilnehmers;
  3. beim Ausfall der Clearing- und Settlement-Infrastruktur;
  4. bei Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt; oder
  5. bei sonstigen Ereignissen, die einen fairen und geordneten Handel beeinträchtigen können.

3 Einzelheiten regelt die Weisung «Marktsteuerung».




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