9.7 Handelspublizität 1 Die Börse publiziert die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen und vom Teilnehmer übermittelten oder vom Börsensystem generierten Angaben, namentlich Kursinformationen über die gehandelten Effekten und deren Handelsvolumen.  2 Die Publikation erfolgt zeitnah, vorbehalten bleibt ein Aufschub der Publikation gemäss Ziff. 11.1.5.  3 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel».
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