9.2 Marktverhalten 1 Der Teilnehmer und seine Händler sind verpflichtet, die geltenden Marktverhaltensregeln, insbesondere diejenigen gemäss FINMA-Rundschreiben «Marktverhaltensregeln» (FINMA-RS 08/38), einzuhalten, die Integrität des Marktes jederzeit zu wahren und unfaire Handelspraktiken zu unterlassen. Effektengeschäfte müssen einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen und einem echten Angebots- und Nachfrageverhalten entsprechen.  2 Nicht erlaubt sind insbesondere Handelspraktiken wie:
- Abschluss von Effektengeschäften und die Eingabe von Aufträgen, um den Anschein von Marktaktivitäten oder Liquidität zu erwecken, oder um Börsenkurse oder die Bewertung von Effekten zu verzerren, sowie Scheingeschäfte und -aufträge;
- Abschluss von Effektengeschäften zu Preisen, welche wesentlich von den an der Börse gestellten Preisen abweichen, falls dies zu einer Verletzung der Marktintegrität führt;
- Eingabe von vorabgesprochenen gegenläufigen Aufträgen in das Auftragsbuch, bei welchen zwischen der Eingabe des Auftrags und dem darauffolgenden gegenläufigen Auftrag nicht mindestens 15 Sekunden vergangen sind; und
- Eingabe von gegenläufigen Aufträgen in einer Effekte für denselben wirtschaftlich Berechtigten. Nicht unter das Verbot fallen gegenläufige Aufträge im Eigenhandel, wenn der Teilnehmer nachweisen kann, dass die einzelnen Aufträge unabhängig voneinander und ohne jegliche Absprache ins Börsensystem eingegeben wurden. Der Teilnehmer hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um unzulässige Cross-Geschäfte zu vermeiden.
 3 Abschlüsse, die auf unzulässiges Marktverhalten zurückzuführen sind, werden von der Börse bzw. vom Teilnehmer auf Anweisung der Börse storniert oder, im Falle eines Abschlusses ausserhalb des Auftragsbuchs, von der Börse zurückgewiesen. Trotz Storno bzw. Zurückweisung bleiben Sanktionsmassnahmen der Börse vorbehalten.
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