Handelsreglement
 

4.3.2 Registrierung von Händlern

1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, Händler, die an der Börse handeln, bei der Börse registrieren zu lassen.

2 Die Börse registriert Händler, die über einen guten Leumund verfügen und sich gegenüber der Börse über genügend Fachkenntnisse ausweisen können. Händler müssen jederzeit einem direkten Weisungsrecht des Teilnehmers unterstehen und das Regelwerk der Börse anerkennen.

3 Die Börse teilt jedem registrierten Händler eine Identifikationsnummer zu. Das Börsensystem zeichnet alle Systemeingaben zusammen mit der Identifikationsnummer des Händlers auf. Die Identifikationsnummer ist persönlich, darf aber zum Zwecke der Stellvertretung an andere registrierte Händler weitergegeben werden. Der Teilnehmer stellt die Nachvollziehbarkeit der Stellvertretung sicher.




Downloads
Handelsreglement [PDF]

 
 
 
DEENFR