4.7 Benutzung des Börsensystems 1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Börsensystem gemäss den Bestimmungen der Börse zu nutzen.  2 Der Teilnehmer unterlässt insbesondere: - Manipulationen oder Veränderungen am Börsensystem und dessen Schnittstellen; und
- die unstatthafte Nutzung oder Weitergabe der Software der Börse oder der vom Börsensystem empfangenen Daten.
 3 Einzelheiten regelt die Weisung «Technische Anbindung».
|