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Regelmeldepflichten: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung

Börsenrechtliche Meldepflichten sollen gewährleisten, dass der Börse und den Marktteilnehmern technische und administrative Informationen über die kotierten Effekten rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung stehen. Die an SIX Exchange Regulation übermittelten Informationen ermöglichen es der Börse, einen geordneten und reibungslosen Effektenhandel zu gewährleisten.

Die Erfüllung dieser Meldepflichten stellt eine Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kotierung an der SIX Swiss Exchange dar.

Die Meldungen im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (Art. 49-56 Kotierungsreglement) müssen der SIX Exchange Regulation (Listing & Enforcement) eingereicht werden.

Um den Emittenten die technische und administrative Abwicklung der Meldepflichten zu erleichtern, wurde das Rundschreiben Nr. 1 geschaffen, welches die Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung von Beteiligungs- und Forderungsrechten sowie von kollektiven Kapitalanlagen genauer umschreibt.

Seit dem 23. November 2009 ist die Meldeplattform CONNEXOR® Reporting in Betrieb. Während einer Übergangsfrist ist die Nutzung der Meldeplattform freiwillig. Es steht den Emittenten während der Übergangsfrist frei, für die Erfüllung ihrer Meldepflichten gemäss Rundschreiben Nr. 1, Anhang 1, bereits die Meldeplattform zu verwenden oder die Meldungen wie bisher per , Fax (+41(0)58 854 29 33) oder Online-Formular an SIX Exchange Regulation zu senden. Die Modalitäten der Nutzung von CONNEXOR® Reporting sind in der Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Rundschreiben Nr. 1, Anhang 1 geregelt. Die Nutzungsrichtlinie tritt mit Ausnahme des Art. 1 am 1. Januar 2010 in Kraft.

SIX Exchange Regulation ist für die Durchsetzung der Meldepflichten zuständig und behält sich vor, dabei von ihrem Recht zur Verhängung von Sanktionen Gebrauch zu machen (Art. 59 ff. Kotierungsreglement).