Angebotspflicht nach dem Börsengesetz (Art. 32 BEHG)
Die Bestimmungen zur Regelung der öffentlichen Kaufangebote
(BEHG[pdf], 5. Abschnitt) sind
auf alle schweizerischen Gesellschaften anwendbar, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an
einer Börse in der Schweiz kotiert sind (Art. 22 BEHG).
Wer mehr als 33 1/3 % der Stimmrechte einer kotierten Gesellschaft erwirbt, ist verpflichtet,
ein Kaufangebot für sämtliche zum börslichen Handel zugelassenen Beteiligungspapiere dieser
Gesellschaft (Zielgesellschaft) zu unterbreiten (Art. 32 BEHG).
Das Börsengesetz lässt den Gesellschaften im Bereich der Angebotspflicht jedoch einen gewissen Freiraum:
Der
für die Auslösung der Angebotspflicht massgebliche Grenzwert von 33 1/3 % der Stimmrechte kann durch
entsprechende Statutenbestimmungen bis auf maximal 49 % erhöht («Opting Up») oder gänzlich
wegbedungen («Opting Out») werden. Mit einem Opting Out schliesst eine Gesellschaft
(Zielgesellschaft) somit die Angebotspflicht vollständig aus (Art. 53 BEHG in Verbindung mit Art. 22 Abs.
3 BEHG).
Gemäss Börsengesetz hat die Börse dafür zu sorgen, dass offen gelegt wird, welche kotierten Gesellschaften
vom Recht auf ein Opting Up oder ein Opting Out Gebrauch gemacht haben. Emittenten, die ein Opting Out
oder Opting Up in ihren Statuten vorsehen, haben dies deshalb der SIX Exchange Regulation
zu melden (Art. 5 Abs. 3 BEHG i.V.m.
Rundschreiben 1, Anhang 1, Ziff. 3.05). Weiter ist jede
Änderung der Statuten in Bezug auf bereits gemeldete Opting Out- oder Opting Up-Klauseln der
SIX Exchange Regulation mitzuteilen.
Mittels der Emittenten-Suchabfrage haben Sie die Möglichkeit,
an der SIX Swiss Exchange kotierte Schweizer Gesellschaften auszuwählen, welche bisher von der Möglichkeit der
Aufnahme einer Opting Up- bzw. Opting Out-Klausel in ihre Statuten Gebrauch gemacht haben.
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