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Ad hoc-Publizität

Die Informationspflicht im Rahmen der Ad hoc-Publizität betrifft potenziell kursrelevante, nicht öffentlich bekannte Tatsachen, welche im Tätigkeitsbereich eines börsenkotierten Unternehmens eintreten. Als kursrelevant gelten neue Tatsachen, die geeignet sind, zu einer erheblichen Kursänderung zu führen. Ziel der Bestimmung von Art. 53 Kotierungsreglement ist, dass alle gegenwärtigen und potenziellen Marktteilnehmer chancengleich mit Informationen versorgt werden, um die Transparenz und Gleichbehandlung der Anleger möglichst zu gewährleisten.

Die sogenannte Ad hoc-Publizität ist ein auf den bedeutendsten Börsenplätzen angewandtes Mittel, um den Umgang mit potenziell kursrelevanten Informationen zu regeln.

Beispiele für solche kursrelevanten Tatsachen sind namentlich:

  • Finanzzahlen
  • Personelle Wechsel im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung
  • Fusionen
  • Übernahmen
  • Abspaltungen
  • Restrukturierungen
  • Kapitalveränderungen
  • Kaufangebote
  • Wesentliche Gewinnveränderungen, Gewinneinbruch, Gewinnwarnung
  • Sanierungen

Generell fallen alle Informationen, welche geeignet sind, den Kurs erheblich zu beeinflussen, unter die Vorschriften der Ad hoc-Publizität. Dazu können neue, bedeutende Produkte oder neue Vertriebspartner gehören.

Es gibt keine abschliessende Liste von ad hoc-relevanten Tatbeständen. Die Emittenten müssen sich daher rechzeitig die Frage stellen, ob eine geplante oder auch eine überraschend eingetretene Veränderung zu einer deutlichen Kursbewegung an der Börse führen könnte.

Rechtliche Grundlagen Inkraftsetzung Online Version Download
Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität (RLAhP) 01.07.2009
Kommentar zur RLAhP 01.05.2005-


Rechtliche Hinweise:

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