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Art der Publikation

Besonders problematisch sind selektive Gespräche mit Analysten oder Medien, z.B. im Umfeld der Bekanntgabe von periodischen Informationen oder von aussergewöhnlichen Transaktionen, wenn dieselben Informationen nicht auch umgehend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Gerade One-on-one-Gespräche oder geschlossene Veranstaltungen können bei nur schon latent heiklem Inhalt (z. B. leicht korrigierte Prognosen, die nur eine Konzernsparte betreffen) sehr rasch problematisch werden. Nicht auszuschliessen ist, dass Aussagen auf deutlich andere Art interpretiert werden als beabsichtigt. Pressekonferenzen während der Handelszeit sollten daher keine überraschenden neuen Tatsachen enthalten. Im Zweifelsfall sind die wesentlichen Eckdaten ausserhalb der Handelszeit und vor der geplanten Konferenz zu veröffentlichen. Die Informationen dürfen jedoch zielgruppenspezifisch aufbereitet sein, soweit die chancengleiche Versorgung mit kursrelevanten Informationen dadurch nicht gefährdet wird.

Es ist darauf zu achten, dass keine potenziell kursrelevanten Mitteilungen vor der geplanten Veröffentlichung, auch nicht an wenige ausgewählte, nahestehende Kreise weitergegeben werden. Sperrfristen (auch bekannt als «Embargo») haben sich bei Finanzinformationen als untaugliches Mittel erwiesen. Um Informationslecks zu vermeiden, ist eine Publikation möglichst nicht oder nur kurz aufzuschieben. Tritt ein Leck auf, ist der Pflicht zur Ad hoc-Publizität sofort nachzukommen. Die Bekanntgabe der Tatsache hat unverzüglich zu erfolgen, auch wenn die Publikation zu einem späteren Termin geplant war. Falls während der Handelszeit orientiert werden soll, ist die SIX Exchange Regulation umgehend telefonisch zu informieren, damit das weitere Vorgehen besprochen werden kann.

Kurzfristige Einladungen für Presse- oder Analystenkonferenzen begünstigen Gerüchte und Spekulationen insbesondere dann, wenn keine oder nur wenige Hinweise über den Inhalt gegeben werden. Prognosen über mögliche oder erwartete zukünftige Entwicklungen sind ebenfalls oft als kursrelevante Publikationen einzustufen.

Notwendig sind zeitgemässe Informationskonzepte, die innerhalb eines Unternehmens auch bekannt sind und durchgesetzt werden. Diese berücksichtigen nebst den börsenrechtlichen Publizitätsvorschriften auch die Interessen der Investor Relations, Marketing und Unternehmenskommunikation und sind auf die Situation der Gesellschaft massgeschneidert. Wichtige Bestandteile solcher Konzepte sind eine aktive Geheimhaltungspraxis, ein Krisenmanagement für heikle Situationen, ein klarer, intern und extern bekannter und konsequenter Umgang mit der Öffentlichkeit (Ansprechpersonen, Umgang mit Gerüchten, Quiet Periods, Unternehmenskalender, etc.) sowie das Commitment, sowohl gute als auch schlechte Nachrichten aktiv und rasch zu veröffentlichen.

Ad hoc-Mitteilungen sind zumindest an folgende Adressaten zu verbreiten:

  • SIX Exchange Regulation (90 Minuten im Voraus, falls während der Handelszeit publiziert);
  • mindestens zwei bei professionellen Marktteilnehmern verbreitete elektronische Informationssysteme (z.B. Bloomberg, Reuters, Telekurs);
  • mindestens zwei Tageszeitungen von nationaler Bedeutung;
  • jedem Interessierten auf Anfrage (Push- und Pullsystem, vgl. nachfolgend).
    Der Emittent stellt auf seiner Webseite einen Dienst zur Verfügung, welcher es jedem Interessierten ermöglicht, über einen E-Mail-Verteiler kostenlos und zeitnah potenziell kursrelevante Tatsachen zugesandt zu erhalten (Push-System). Jede publizierte Ad hoc-Mitteilung ist zeitgleich mit der Verbreitung auch auf der Webseite des Emittenten aufzuschalten und muss dort während zwei Jahren abrufbar sein (Pull-System).