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Meldepflicht

Wer in der Schweiz als Effektenhändler tätig sein will, braucht eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Mit Erhalt der Effektenhändlerbewilligung ist der Effektenhändler grundsätzlich zur Meldung sämtlicher börslichen und ausserbörslichen Abschlüsse in Effekten, die an der SIX Swiss Exchange bzw. Scoach Schweiz zum Handel zugelassen sind, verpflichtet (Art. 15 BEHG[pdf]).

Die Meldepflicht bezweckt Transparenz des Effektenhandels. Die Börse stellt sicher, dass alle Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind, öffentlich bekannt gemacht werden (Art. 5 Abs. 3 BEHG).

Die entsprechenden Regelungen finden sich zudem in der BEHV-FINMA[pdf], im FINMA-Rundschreiben 2008/11, im Meldereglement von SIX Swiss Exchange, sowie bezüglich börslichem Handel im Handelsreglement und in der Weisung 3: Handel von SIX Swiss Exchange bzw. von Scoach Schweiz.