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Wer in der Schweiz als Effektenhändler tätig sein will, braucht eine Bewilligung der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
(FINMA) . Mit Erhalt der Effektenhändlerbewilligung ist der Effektenhändler
grundsätzlich zur Meldung sämtlicher börslichen und ausserbörslichen Abschlüsse in Effekten, die
an der SIX Swiss Exchange bzw. Scoach Schweiz zum Handel zugelassen sind, verpflichtet
(Art. 15 BEHG[pdf]).
Die Meldepflicht bezweckt Transparenz des Effektenhandels. Die Börse stellt sicher, dass alle Angaben,
die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind, öffentlich bekannt gemacht werden
(Art. 5 Abs. 3 BEHG).
Die entsprechenden Regelungen finden sich zudem in der
BEHV-FINMA[pdf], im
FINMA-Rundschreiben 2008/11 ,
im
Meldereglement von SIX Swiss Exchange, sowie bezüglich börslichem Handel im
Handelsreglement und in der
Weisung 3: Handel
von SIX Swiss Exchange bzw. von Scoach Schweiz .
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