HomeHomeÜber unsÜber unsKontaktKontaktDeutsch
ZulassungPflichtenSanktionsverfahrenRegularienVeröffentlichungen
 
 
 

Vorabklärung / Untersuchung

Keine Vorabklärung / Direct Comment Letter

Finden sich bei der risikoorientierten Durchsicht der Abschlüsse keine Hinweise, welche eine Vorabklärung durch SIX Exchange Regulation rechtfertigen würden, so wird dies dem Emittenten mittels einem «Direct Comment Letter» mitgeteilt. In einem «Direct Comment Letter» können auch Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität der Rechnungslegung kommuniziert werden.

Vorabklärung

Eine Vorabklärung wird eingeleitet, wenn Hinweise ersichtlich sind, welche auf mögliche Verstösse gegen die Rechnungslegungsvorschriften hindeuten. Vorabklärungen erfolgen in schriftlicher Form durch SIX Exchange Regulation und beinhalten Fragen der zuständigen Rechnungslegungsspezialisten unter Ansetzung einer Frist (Art. 2.4 VO) zu deren Beantwortung. Auf begründeten Antrag hin ist eine einmalige Fristerstreckung möglich.

Untersuchung

Besteht der Verdacht auf wesentliche Verstösse gegen die Rechnungslegungsvorschriften, eröffnet SIX Exchange Regulation eine Untersuchung. Im Bereich Rechnungslegung sind Untersuchungen vertraulich und werden der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht kommuniziert. Vorbehalten bleibt die nachträgliche Publikation der Eröffnung einer Untersuchung, falls dadurch das Verfahren beschleunigt werden kann.

Comment Letter

Die Feststellungen einer Vorabkärung oder Untersuchung werden, falls es sich dabei nicht um wesentliche Verstösse handelt, dem Emittenten schriftlich in Form eines «Comment Letters» mitgeteilt. Dabei wird von SIX Exchange Regulation zwischen empfohlenen sowie erwarteten Anpassungen in der zukünftigen Finanzberichterstattung des Emittenten unterschieden. Weiter werden die in den «Comment Letters» enthaltenen Feststellungen zusammengefasst in einem einmal jährlich überarbeiteten IFRS-Rundschreiben veröffentlicht.