Vorabklärung / Untersuchung |
Keine Vorabklärung / Direct Comment Letter
Finden sich bei der risikoorientierten Durchsicht der
Abschlüsse keine Hinweise, welche eine Vorabklärung durch SIX Exchange Regulation rechtfertigen würden,
so wird dies dem Emittenten mittels einem «Direct Comment Letter» mitgeteilt. In einem
«Direct Comment Letter» können auch Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität der
Rechnungslegung kommuniziert werden.
Vorabklärung
Eine Vorabklärung wird eingeleitet, wenn Hinweise ersichtlich sind, welche auf mögliche Verstösse
gegen die Rechnungslegungsvorschriften hindeuten. Vorabklärungen erfolgen in schriftlicher Form
durch SIX Exchange Regulation und beinhalten Fragen der zuständigen Rechnungslegungsspezialisten unter
Ansetzung einer Frist (Art. 2.4 VO) zu deren Beantwortung. Auf begründeten Antrag hin ist eine einmalige
Fristerstreckung möglich.
Untersuchung
Besteht der Verdacht auf sanktionswürdige Verstösse gegen die Rechnungslegungsvorschriften, eröffnet
SIX Exchange Regulation eine Untersuchung. Im Bereich Rechnungslegung sind Untersuchungen vertraulich
und werden der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht kommuniziert. Vorbehalten bleibt die nachträgliche
Publikation der Eröffnung einer Untersuchung, falls dadurch das Verfahren beschleunigt werden kann.
Comment Letter
Die Feststellungen einer Vorabkärung oder Untersuchung werden, falls es sich dabei nicht um
sanktionswürdige Verstösse handelt, dem Emittenten schriftlich in Form eines
«Comment Letters» mitgeteilt. Dabei wird von SIX Exchange Regulation zwischen empfohlenen
sowie erwarteten Anpassungen in der zukünftigen Finanzberichterstattung des Emittenten
unterschieden. Weiter werden die in den «Comment Letters» enthaltenen Feststellungen
zusammengefasst in einem einmal jährlich überarbeiteten
IFRS-Rundschreiben
veröffentlicht.
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