Einigung
Gemäss Verfahrensordnung hat SIX Exchange Regulation die Kompetenz,
Sanktionsverfahren durch eine Einigung abzuschliessen. Einigungen sind unter anderem dann zulässig, wenn damit
gegenüber einem ordentlich abgeschlossenen Sanktionsverfahren eine schnellere oder bessere Information der
Öffentlichkeit erreicht wird. Wurde ein Emittent in den vorangegangenen drei Jahren sanktioniert oder
liegt ein schwerer Verstoss vor, so ist eine Einigung nicht möglich. Sämtliche
Einigungen müssen
publiziert werden.
Sanktionsbescheid / Entscheid Sanktionskommission
Ist eine Einigung nicht möglich, so kann SIX Exchange Regulation im Rahmen eines Sanktionsbescheids
einen Verweis oder eine Busse aussprechen. Nach Erlangen der Rechtskraft wird der
Sanktionsbescheid
publiziert.
Ist bei einem sanktionswürdigen Verstoss gegen die Rechnungslegungsvorschriften weder eine
Einigung noch ein Sanktionsbescheid möglich, so erstellt SIX Exchange Regulation zuhanden der
Sanktionskommission einen Sanktionsantrag.
Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs wird dieser Antrag dem Emittenten mit Fristansetzung zur
Stellungnahme unterbreitet. Eine allfällige Stellungnahme des Emittenten wird dem Sanktionsantrag
beigelegt und ohne weitere Kommentierung der unabhängigen Sanktionskommission zur Beurteilung zugestellt.
Der Sanktionskommission steht ein umfassender Sanktionskatalog zur Verfügung. Sämtliche rechtskräftigen
Entscheide
werden publiziert.
Publikation
Jede Einigung sowie sämtliche rechtskräftigen Entscheide werden von SIX Exchange Regulation in zusammengefasster
Form als Medienmitteilung veröffentlicht. Dabei erfolgt einerseits ein aktiver Versand und andererseits
eine Aufschaltung der Medienmitteilung für drei Jahre auf der Webseite von SIX Exchange Regulation. Zusätzlich werden
die Entscheide und Sanktionsbescheide anonymisiert in ihrer
Vollfassung auf der Webseite
von SIX Exchange Regulation veröffentlicht.
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