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Die Jahres- und Halbjahresabschlüsse von Emittenten, deren Beteiligungsrechte an der SIX Swiss Exchange
primärkotiert sind, unterliegen
bezüglich Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften der Durchsetzungstätigkeit von SIX Exchange
Regulation. Dabei sind die Emittenten im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflichten (Art. 6) verpflichtet,
SIX Exchange Regulation sämtliche zur Beurteilung der Sachlage und zur Überwachung der Einhaltung
der Regularien notwendigen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Selektion der von SIX Exchange Regulation zur Durchsicht bestimmten Jahres- und Halbjahresabschlüsse
erfolgt risikoorientiert und wird durch Stichproben ergänzt. Damit soll erreicht werden, dass die
Rechnungslegung eines Emittenten alle fünf Jahre der Überprüfung durch SIX Exchange Regulation unterliegt.
Die Durchsicht der selektionierten Abschlüsse selbst erfolgt ebenfalls risikoorientiert und beschränkt
sich auf ausgewählte Bereiche und Schwerpunkte.
Ergeben sich aus dieser Überprüfung für SIX Exchange Regulation keine Hinweise auf mögliche Verstösse
der angewandten Rechnungslegungsvorschriften, so wird dies dem Emittenten mittels einem «Direct
Comment Letter» mitgeteilt.
Sind aus dem Abschluss hingegen Hinweise ersichtlich, welche auf Verstösse in der Rechnungslegung
hindeuten könnten, so wird der Emittent von SIX Exchange Regulation im Rahmen einer Vorabklärung zur
Stellungnahme aufgefordert. Ergibt sich aus dieser Stellungnahme kein Verdacht auf einen wesentlichen
Verstoss, so wird ein «Comment Letter» mit Empfehlungen und erwarteten Verbesserungen für den nächsten
zu publizierenden Abschluss ausgestellt.
Ergibt sich im Rahmen der Vorabklärungen für SIX Exchange Regulation der Verdacht, dass wesentliche
Verstösse gegen den vom Emittenten angewandten Rechnungslegungsstandard vorliegen könnten, so wird
eine Untersuchung eröffnet. Eine Untersuchung kann mit einem «Comment Letter», einer Einigung oder
einem Sanktionsverfahren abgeschlossen werden.
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