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Offenlegung von Beteiligungen nach Art. 20 Börsengesetz (BEHG)

Erreicht, über- oder unterschreitet eine meldepflichtige Person oder Gruppe 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte an einer kotierten Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, hat diese innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht (Verpflichtungsgeschäft) gegenüber der Gesellschaft (Emittent) und der Börse eine schriftliche Offenlegungsmeldung einzureichen (Art. 20 BEHG[pdf]).

Für die Meldung können die dazu vorgesehenen Formulare der Offenlegungsstelle benutzt werden. Deren Verwendung ist jedoch nicht vorgeschrieben.

Der Emittent veröffentlicht die Meldung innert zwei Börsentagen nach Eintreffen der Meldung.

Die Veröffentlichung erfolgt über die von der Offenlegungsstelle betriebene elektronische Veröffentlichungsplattform (OLS-Veröffentlichungsplattform). Die Veröffentlichungsplattform ist Teil der Emittenten-Meldeplattformen und steht ausschliesslich den Emittenten zur Verfügung.

Die Meldungen werden auf der Webseite der Offenlegungsstelle veröffentlicht und können dort eingesehen werden.