Offenlegung von Beteiligungen nach Art. 20 Börsengesetz (BEHG) |
Erreicht, über- oder unterschreitet eine meldepflichtige Person oder Gruppe 3, 5, 10,
15, 20, 25, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte an einer kotierten Gesellschaft
mit Sitz in der Schweiz, hat diese innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht
(Verpflichtungsgeschäft) gegenüber der Gesellschaft (Emittent) und der Börse eine schriftliche
Offenlegungsmeldung einzureichen
(Art. 20 BEHG[pdf]).
Für die Meldung können die dazu vorgesehenen
Formulare der Offenlegungsstelle benutzt werden. Deren
Verwendung ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Der Emittent veröffentlicht die Meldung innert zwei Börsentagen nach Eintreffen der Meldung.
Die Veröffentlichung erfolgt über die von der Offenlegungsstelle betriebene elektronische
Veröffentlichungsplattform (OLS-Veröffentlichungsplattform). Die Veröffentlichungsplattform
ist Teil der Emittenten-Meldeplattformen und steht ausschliesslich den Emittenten zur Verfügung.
Die Meldungen werden auf der
Webseite der Offenlegungsstelle veröffentlicht und können dort eingesehen werden.
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