 |  |  | |
Beschreibung
|
Online Version
| Download | |
Börsengesetz (BEHG)
| - |  | |
Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA)
| - |  | |
Reglement der Offenlegungsstelle
| - |  | |
Richtlinie betr. elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattformen
|  |  |
Art. 20 Abs. 1 Börsengesetz bestimmt folgendes:
«Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder
Verausserungsrechte bezuglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren
Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, fur eigene Rechnung erwirbt
oder veraussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent
der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der
Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden.
»
-
Voraussetzung für die Meldepflicht bildet die Kotierung mindestens eines Beteiligungspapiers.
Ist dies der Fall, werden auch Erwerb und Veräusserung von allfällig nicht kotierten
Beteiligungspapieren (wie z.B. nicht kotierte Inhaber- oder Namenaktien) und Finanzinstrumenten
von Art. 20 des Börsengesetzes erfasst.
-
Partizipations- und Genussscheine vermitteln keine Stimmrechte. Somit unterliegen Erwerb
und Veräusserung dieser Beteiligungspapiere keiner Meldepflicht.
-
«Kotierung» bedeutet die Zulassung zum Handel an der Börse (Art. 2 lit. c
des Börsengesetzes). Somit werden Erwerb und Veräusserung von Aktien von an der SIX Swiss Exchange
kotierten Gesellschaften von Art. 20 des Börsengesetzes erfasst.
-
Die Offenlegungspflicht nach Börsengesetz besteht nur bei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz.
Die Einzelheiten zur Melde- und Veröffentlichungspflicht werden im 3. Kapitel (Offenlegung von
Beteiligungen) in Art. 9 ff. der per 1. Januar 2009 totalrevidierten
Börsenverordnung-FINMA[pdf]
(BEHV-FINMA) geregelt.
Weitere Hinweise und Berechnungsgrundlage
-
Statutarische Stimmrechtsbeschränkungen und Vinkulierungsbestimmungen werden für die
Berechnung der Stimmrechtsanteile nicht berücksichtigt.
-
Veränderungen des Stimmrechtsanteils zwischen den Grenzwerten von 3, 5, 10, 15, 20, 25,
33 1/3, 50 und 66 2/3 Prozent lösen, unter Vorbehalt von Art. 16 lit. a Ziff. 4 BEHV-FINMA,
keine Meldepflicht aus.
-
Beim Unterschreiten des Grenzwertes von 3 Prozent kann die Meldung auf die Tatsache des
Unterschreitens ohne Angabe des Stimmrechtsanteils beschränkt werden.
-
Für die Berechnung der in Art. 20 des Börsengesetzes genannten Grenzwerte ist die
Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss Eintrag im
Handelsregister massgebend
(Art. 12 Abs. 2 BEHV-FINMA).
Beispiel:
Gemäss dem Handelsregistereintrag der an der SIX Swiss Exchange kotierten Y-AG mit Sitz in Zürich
weist diese 6'000'000 Namenaktien zu CHF 50 auf.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte dieser Gesellschaft beläuft sich somit auf 6'000'000.
Aktionär Z, der vorher noch keine Aktien der Y-AG besass, erwirbt 210'000 Namenaktien.
Da der gesetzliche Grenzwert von 3 Prozent der Stimmrechte überschritten wurde, löst dieser Erwerb
die Meldepflichten gemäss Börsengesetz aus.
Sämtliche allfällige Verweise und elektronische Links (nachfolgend gemeinsam «Hinweise» genannt)
in den Rechtsgrund-lagen, darunter auch jene mit «Siehe hierzu auch:»,
auf verschiedene weitere Rechtsgrundlagen und andere Informationen sind nicht Bestandteil der entsprechenden Erlasse.
Es handelt sich um Hinweise, die die Benützung der Rechtsgrundlagen erleichtern sollen.
Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Hinweise.
Die deutsche Fassung der Rechtsgrundlagen geht der französischen bzw. englischen Fassung
bei Inkongruenzen der verschiedenen Fassungen vor.
Die jeweils aktuelle Fassung der Rechtsgrundlagen ist auf der Webseite der SIX Exchange Regulation aufgeschaltet.
|