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Rechtliche Grundlagen

Beschreibung Online Version Download
Börsengesetz (BEHG) -
Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) -
Reglement der Offenlegungsstelle -
Richtlinie betr. elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattformen

Art. 20 Abs. 1 Börsengesetz bestimmt folgendes:
«Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Verausserungsrechte bezuglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, fur eigene Rechnung erwirbt oder veraussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. »

  • Voraussetzung für die Meldepflicht bildet die Kotierung mindestens eines Beteiligungspapiers. Ist dies der Fall, werden auch Erwerb und Veräusserung von allfällig nicht kotierten Beteiligungspapieren (wie z.B. nicht kotierte Inhaber- oder Namenaktien) und Finanzinstrumenten von Art. 20 des Börsengesetzes erfasst.
  • Partizipations- und Genussscheine vermitteln keine Stimmrechte. Somit unterliegen Erwerb und Veräusserung dieser Beteiligungspapiere keiner Meldepflicht.
  • «Kotierung» bedeutet die Zulassung zum Handel an der Börse (Art. 2 lit. c des Börsengesetzes). Somit werden Erwerb und Veräusserung von Aktien von an der SIX Swiss Exchange kotierten Gesellschaften von Art. 20 des Börsengesetzes erfasst.
  • Die Offenlegungspflicht nach Börsengesetz besteht nur bei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz.

Die Einzelheiten zur Melde- und Veröffentlichungspflicht werden im 3. Kapitel (Offenlegung von Beteiligungen) in Art. 9 ff. der per 1. Januar 2009 totalrevidierten Börsenverordnung-FINMA[pdf] (BEHV-FINMA) geregelt.

Weitere Hinweise und Berechnungsgrundlage

  • Statutarische Stimmrechtsbeschränkungen und Vinkulierungsbestimmungen werden für die Berechnung der Stimmrechtsanteile nicht berücksichtigt.
  • Veränderungen des Stimmrechtsanteils zwischen den Grenzwerten von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 und 66 2/3 Prozent lösen, unter Vorbehalt von Art. 16 lit. a Ziff. 4 BEHV-FINMA, keine Meldepflicht aus.
  • Beim Unterschreiten des Grenzwertes von 3 Prozent kann die Meldung auf die Tatsache des Unterschreitens ohne Angabe des Stimmrechtsanteils beschränkt werden.
  • Für die Berechnung der in Art. 20 des Börsengesetzes genannten Grenzwerte ist die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss Eintrag im Handelsregister massgebend (Art. 12 Abs. 2 BEHV-FINMA).

Beispiel:

Gemäss dem Handelsregistereintrag der an der SIX Swiss Exchange kotierten Y-AG mit Sitz in Zürich weist diese 6'000'000 Namenaktien zu CHF 50 auf.

Die Gesamtzahl der Stimmrechte dieser Gesellschaft beläuft sich somit auf 6'000'000. Aktionär Z, der vorher noch keine Aktien der Y-AG besass, erwirbt 210'000 Namenaktien.

Da der gesetzliche Grenzwert von 3 Prozent der Stimmrechte überschritten wurde, löst dieser Erwerb die Meldepflichten gemäss Börsengesetz aus.

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