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Bei Verletzungen von Vorschriften des
Kotierungsreglements und dessen Ausführungsbestimmungen können
SIX Exchange Regulation
und die
Sanktionskommission
Sanktionen gegen den betreffenden Emittenten aussprechen.
Sanktionen sind insbesondere in folgenden Bereichen möglich:
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Ad hoc-Publizität
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Rechnungslegung
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Regelmeldepflichten
- Corporate Governance
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Management-Transaktionen
Gemäss Art. 61 Abs. 1 KR können
gegen Emittenten, Sicherheitsgeber und anerkannte Vertreter folgende Sanktionen verhängt werden:
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Verweis;
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Busse bis zu CHF 1 Mio (bei Fahrlässigkeit) bzw. 10 Mio (bei Vorsatz);
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Sistierung des Handels;
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Dekotierung oder Umteilung unter einen anderen regulatorischen Standard;
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Ausschluss von weiteren Kotierungen;
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Entzug der Anerkennung.
Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.
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