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Sanktionen

Bei Verletzungen von Vorschriften des Kotierungsreglements und dessen Ausführungsbestimmungen können SIX Exchange Regulation und die Sanktionskommission Sanktionen gegen den betreffenden Emittenten aussprechen.

Sanktionen sind insbesondere in folgenden Bereichen möglich:

  • Ad hoc-Publizität
  • Rechnungslegung
  • Regelmeldepflichten
  • Corporate Governance
  • Management-Transaktionen

Gemäss Art. 61 Abs. 1 KR können gegen Emittenten, Sicherheitsgeber und anerkannte Vertreter folgende Sanktionen verhängt werden:

  1. Verweis;
  2. Busse bis zu CHF 1 Mio (bei Fahrlässigkeit) bzw. 10 Mio (bei Vorsatz);
  3. Sistierung des Handels;
  4. Dekotierung oder Umteilung unter einen anderen regulatorischen Standard;
  5. Ausschluss von weiteren Kotierungen;
  6. Entzug der Anerkennung.

Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.