Rechtsmittel im Sanktionsverfahren
Gegen Sanktionsbescheide von
SIX Exchange Regulation
kann innert 10 Börsentagen nach Zustellung des Entscheids Beschwerde bei der
Sanktionskommission geführt werden. Entscheide der
Sanktionskommission können wiederum innert 20 Börsentagen mit Klage an das
Schiedsgericht der SIX Swiss Exchange weitergezogen werden.
Entscheidet die Sanktionskommission aber über Sanktionen im Sinne von
Art. 61 Ziff. 3 und 4
(Sistierung des Handels und Dekotierung) oder über den Ausschluss von Teilnehmern und den Entzug
der Registrierung von Händlern, so steht die Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz der SIX Swiss Exchange offen. Diese
muss innert 20 Börsentagen nach Zustellung des Entscheids erfolgen.
Rechtsmittel können ausschliesslich gegen Endentscheide ergriffen werden. Den Rechtsmitteln kommt
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte, der
Sicherung von Transparenz und der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer kann die Sanktionskommission
einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entziehen.
Andere Rechtsmittel
Wer gegen einen Entscheid betreffend:
angehen möchte, kann dagegen bei der Beschwerdeinstanz innert 20 Börsentagen nach Zustellung des
Entscheids Beschwerde führen. Wird der Entscheid publiziert, so läuft die Beschwerdefrist ab dem
Zeitpunkt der Publikation. Die Beschwerdeinstanz kann einer Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihen;
ausgenommen sind Entscheide gemäss Art. 57 KR.
Die Entscheide der Beschwerdeinstanz können ihrerseits innert 20 Börsentagen an das Schiedsgericht
der SIX Swiss Exchange weitergezogen werden.
Die SIX Swiss Exchange regelt die Zusammensetzung und das Verfahren dieser Beschwerdeinstanz in einem
separaten Reglement.
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Beschreibung
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Verfahrensordnung
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Reglement für die Beschwerdeinstanz der SIX Swiss Exchange
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Mitglieder der Sanktionskommission
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Mitglieder der Beschwerdeinstanz
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 Rechtliche Hinweise:

Sämtliche allfällige Verweise und elektronische Links (nachfolgend gemeinsam «Hinweise» genannt)
in den Rechtsgrund-lagen, darunter auch jene mit «Siehe hierzu auch:»,
auf verschiedene weitere Rechtsgrundlagen und andere Informationen sind nicht Bestandteil der entsprechenden Erlasse.
Es handelt sich um Hinweise, die die Benützung der Rechtsgrundlagen erleichtern sollen.
Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Hinweise.
Die deutsche Fassung der Rechtsgrundlagen geht der französischen bzw. englischen Fassung
bei Inkongruenzen der verschiedenen Fassungen vor.
Die jeweils aktuelle Fassung der Rechtsgrundlagen ist auf der Webseite der SIX Exchange Regulation aufgeschaltet.
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