DE ENFR
 
 
 
 
HomeZulassungPflichtenSanktionsverfahrenRegularienVeröffentlichungenÜber uns
 
 
 

Rechtsmittel

Rechtsmittel im Sanktionsverfahren

Gegen Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation kann innert 10 Börsentagen nach Zustellung des Entscheids Beschwerde bei der Sanktionskommission geführt werden. Entscheide der Sanktionskommission können wiederum innert 20 Börsentagen mit Klage an das Schiedsgericht der SIX Swiss Exchange weitergezogen werden.

Entscheidet die Sanktionskommission aber über Sanktionen im Sinne von Art. 61 Ziff. 3 und 4 (Sistierung des Handels und Dekotierung) oder über den Ausschluss von Teilnehmern und den Entzug der Registrierung von Händlern, so steht die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz der SIX Swiss Exchange offen. Diese muss innert 20 Börsentagen nach Zustellung des Entscheids erfolgen.

Rechtsmittel können ausschliesslich gegen Endentscheide ergriffen werden. Den Rechtsmitteln kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte, der Sicherung von Transparenz und der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer kann die Sanktionskommission einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entziehen.

Andere Rechtsmittel

Wer gegen einen Entscheid betreffend:

angehen möchte, kann dagegen bei der Beschwerdeinstanz innert 20 Börsentagen nach Zustellung des Entscheids Beschwerde führen. Wird der Entscheid publiziert, so läuft die Beschwerdefrist ab dem Zeitpunkt der Publikation. Die Beschwerdeinstanz kann einer Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihen; ausgenommen sind Entscheide gemäss Art. 57 KR. Die Entscheide der Beschwerdeinstanz können ihrerseits innert 20 Börsentagen an das Schiedsgericht der SIX Swiss Exchange weitergezogen werden.

Die SIX Swiss Exchange regelt die Zusammensetzung und das Verfahren dieser Beschwerdeinstanz in einem separaten Reglement.

Beschreibung Download
Verfahrensordnung
Reglement für die Beschwerdeinstanz der SIX Swiss Exchange
Mitglieder der Sanktionskommission
Mitglieder der Beschwerdeinstanz


Rechtliche Hinweise:

Sämtliche allfällige Verweise und elektronische Links (nachfolgend gemeinsam «Hinweise» genannt) in den Rechtsgrund-lagen, darunter auch jene mit «Siehe hierzu auch:», auf verschiedene weitere Rechtsgrundlagen und andere Informationen sind nicht Bestandteil der entsprechenden Erlasse. Es handelt sich um Hinweise, die die Benützung der Rechtsgrundlagen erleichtern sollen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Hinweise.

Die deutsche Fassung der Rechtsgrundlagen geht der französischen bzw. englischen Fassung bei Inkongruenzen der verschiedenen Fassungen vor. Die jeweils aktuelle Fassung der Rechtsgrundlagen ist auf der Webseite der SIX Exchange Regulation aufgeschaltet.