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Rechtsprechungsinstanzen

Sanktionskommission

Die Sanktionskommission kann Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen aussprechen, die dem Handelsreglement von SIX Swiss Exchange, bzw. Scoach Schweiz, dem Kotierungsreglement und den Zusatzreglementen unterstellt sind. Sie setzt sich aus fünf bis elf Mitgliedern zusammen. Das Präsidium der Sanktionskommission sowie die Hälfte der Mitglieder werden vom Regulatory Board gewählt, die übrigen Mitglieder bestimmt der Verwaltungsrat der SIX Group AG.

Die Sanktionskommission beurteilt Beschwerden gegen Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane. Sie kann die Sache zur Durchführung des ordentlichen Sanktionsverfahrens an das zuständige Untersuchungsorgan zurückweisen oder das zuständige Untersuchungsorgan mit weiteren Abklärungen beauftragen.

Entscheide über Suspendierung und Ausschluss von Teilnehmern und Händlern sowie über Sistierung des Handels und Dekotierung können an die Beschwerdeinstanz weitergezogen werden. Gegen die übrigen Entscheide kann direkt das Schiedsgericht angerufen werden.

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Mitglieder der Sanktionskommission

Das Verfahren der Sanktionskommission ist in der Verfahrensordnung geregelt.

Unabhängige Beschwerdeinstanz

Das Börsengesetz[pdf] (Art. 9 BEHG) schreibt die unabhängige Beschwerdeinstanz vor, welche angerufen werden kann bei Beschwerden gegen Entscheide über Zulassung, Suspendierung und Ausschluss von Teilnehmern sowie Beschwerden gegen Zulassung, Suspendierung und Entzug der Registrierung von Händlern. Die Beschwerdeinstanz beurteilt ebenso Beschwerden gegen Entscheide betreffend Kotierung sowie Sistierung des Handels und Dekotierung.

Gegen einen abweisenden Entscheid kann der Beschwerdeführer das Schiedsgericht anrufen.

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Mitglieder der Beschwerdeinstanz

Die Zusammensetzung und das Verfahren der Beschwerdeinstanz sind im Reglement Beschwerdeinstanz geregelt.

Schiedsgericht

Die Kotierungsregularien, das Handelsreglement von SIX Swiss Exchange und von Scoach Schweiz sehen einen mehrstufigen Rechtsmittelweg vor. Eine Beschwerde z. B. über

  • eine kotierungsrechtliche Entscheidung
  • eine Zulassung als anerkannter Vertreter
  • eine Sanktionsentscheidung

oder bei

  • Streitigkeiten zwischen Teilnehmern und der SIX Swiss Exchange
  • Streitigkeiten zwischen Teilnehmern
  • verhängten Konventionalstrafen

wird zuerst über die Beschwerdeinstanz oder die Sanktionskommission geführt. Nach Vorliegen eines Entscheides tieferer Instanz besteht letztlich die Möglichkeit der Klage beim Schiedsgericht der SIX Swiss Exchange. Dieser Entscheid ist ausschliesslich und endgültig.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich und besteht aus einem Obmann und je einem von den Parteien für den einzelnen Fall bezeichneten Schiedsrichter. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Präsidenten des Bundesgerichtes auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Der Obmann kann ein mündliches Schlichtungsverfahren durchführen. Im übrigen gilt das interkantonale Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit.