5.2 Ausstand 1 Bei Einzelfallentscheidungen sind Interessenkonflikte umgehend dem Präsidenten oder gegebenenfalls dem Vizepräsidenten des Regulatory Board oder des jeweiligen Ausschusses anzuzeigen. Es gelten die Ausstandsgründe der Verfahrensordnung sinngemäss (Ziff. 2.1 Abs. 4 Verfahrensordnung).  2 Das sich im Ausstand befindende Mitglied nimmt beim entsprechenden Traktandum nicht an der Willensbildung (Beratung und Beschlussfassung) teil und verlässt die Sitzung für die Dauer des Traktandums.
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