6.8 Kosten Bei Gutheissung der Beschwerde trägt die Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens; bei Abweisung der Beschwerde werden sie dem Beschwerdeführer auferlegt. Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zusprechen.
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