Reglement für die Beschwerdeinstanz der SIX Swiss Exchange
 

6.5 Schriftenwechsel

Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, gibt der Präsident der Beschwerdeinstanz der Vorinstanz Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme oder lädt direkt zur mündlichen Verhandlung vor. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung nötigen Akten der Beschwerdeinstanz zur Verfügung zu stellen. Ausnahmsweise kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden.





 
 
 
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