Reglement für die Beschwerdeinstanz der SIX Swiss Exchange
 

6 Verfahren

6.1 Beschwerde

1 Beschwerden gegen Entscheide sind innert 20 Börsentagen nach der Zustellung oder Veröffentlichung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

2 Das Verfahren wird nach Wahl des Beschwerdeführers in deutscher, französischer oder englischer Sprache durchgeführt. Wird keine Wahl getroffen oder einigen sich die Betroffenen nicht, so entscheidet die Beschwerdeinstanz.

3 Eingaben sind in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache zugelassen. Die in einer anderen Sprache abgefassten Dokumente sind vom Beschwerdeführer in eine der zugelassenen Sprachen zu übersetzen.

4 Mit der Beschwerde kann die Verletzung des Kotierungsreglements, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SIX Swiss Exchange AG, der jeweils zugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden.

5 Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihen. Sie kann mit der Auflage einer Kautionsleistung verbunden werden.





 
 
 
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