6 Verfahren6.1 Beschwerde 1 Beschwerden gegen Entscheide sind innert 20 Börsentagen nach der Zustellung oder Veröffentlichung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.  2 Das Verfahren wird nach Wahl des Beschwerdeführers in deutscher, französischer oder englischer Sprache durchgeführt. Wird keine Wahl getroffen oder einigen sich die Betroffenen nicht, so entscheidet die Beschwerdeinstanz.  3 Eingaben sind in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache zugelassen. Die in einer anderen Sprache abgefassten Dokumente sind vom Beschwerdeführer in eine der zugelassenen Sprachen zu übersetzen.  4 Mit der Beschwerde kann die Verletzung des Kotierungsreglements, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SIX Swiss Exchange AG, der jeweils zugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden.  5 Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihen. Sie kann mit der Auflage einer Kautionsleistung verbunden werden.
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