Reglement für die Beschwerdeinstanz der SIX Swiss Exchange
 

5 Organisation

1 Der Präsident leitet die Beschwerdeinstanz und den Gang der einzelnen Verfahren. Er kann einen Sekretär bezeichnen.

2 Die Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren finden sinngemäss Anwendung, soweit diesen keine Bestimmungen dieses Reglements entgegenstehen.





 
 
 
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