5 Organisation 1 Der Präsident leitet die Beschwerdeinstanz und den Gang der einzelnen Verfahren. Er kann einen Sekretär bezeichnen.  2 Die Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren finden sinngemäss Anwendung, soweit diesen keine Bestimmungen dieses Reglements entgegenstehen.
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