4 Vorgaben 1 Es dürfen nur eingegangene Bussengelder verteilt werden.  2 Mindestens ein Viertel der im Kalenderjahr eingegangenen Bussengelder ist für karitative Zwecke bestimmt.  3 Es ist nach Möglichkeit sicherzustellen, dass weder die SIX Group AG, eine ihrer Tochtergesellschaften oder Joint Ventures noch die Regulatorischen Organe öffentlich als Schenkerin in Erscheinung treten und insbesondere nicht in Geschäftsberichten und anderen Publikationen der Zuwendungsempfänger als Schenkerin erwähnt werden. Die Geschäftsleitung von SIX Exchange Regulation kann Ausnahmen beschliessen.  4 Für Bussen führt die zuständige Finanzabteilung ein besonderes Konto. Die Geschäftsleitung von SIX Exchange Regulation erhält von der zuständigen Finanzabteilung periodisch, mindestens jedoch einmal jährlich einen Kontoauszug, sowie eine Übersicht über die in Rechnung gestellten Bussen.
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