Verfahrensordnung
 

5.3 Entscheide der Sanktionskommission

1 Entscheide der Sanktionskommission über den Ausschluss von Teilnehmern und Händlern sowie über die Dekotierung oder Sistierung von Effekten können von Betroffenen innert 20 Börsentagen nach Zustellung des Entscheides an die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 9 BEHG weitergezogen werden. Die Beschwerde ist zu begründen.

2 Gegen alle anderen Entscheide der Sanktionskommission kann von Betroffenen innert 20 Börsentagen nach Zustellung des Endentscheides Klage beim Schiedsgericht erhoben werden. Die Klage ist zu begründen.




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